AB DEM 16. JANUAR: FÖRDERPORTAL DES LSB ZUR BEWÄLTIGUNG DER ENERGIEKRISE ONLINE

Das Präsidium des LandesSportBundes Niedersachsen hat in seiner Dezember-Sitzung die neue LSB-Richtlinie zur Bewältigung der Auswirkungen der Energiekrise verabschiedet. Der Niedersächsische Landtag hatte zuvor beschlossen, dass der LSB zusätzlich zur Finanzhilfe 2023 einmalig 30 Mio. Euro für den organisierten Sport erhält.

Die Anträge auf Energiekostenzuschüsse können ab dem 16. Januar 2023 über das LSB-Förderportal im LSB-Intranet gestellt werden.

 

Alle Informationen zum Förderprogramm des LSB gibt es hier.

Die Richtlinie des LSB zur Bewältigung der Auswirkungen der Energiekrise finden Sie hier.

Eckpunkte zum Förderprogramm:
Voraussetzung für die Beantragung eines Energiekostenzuschusses ist u.a., dass der Antragsteller Eigentümer der Sportanlage ist bzw. dem Eigentum gleichstehende Rechte an der Sportanlage hat oder es sich um eine vereinseigene bzw. kommunale Sportanlage handelt, für die erhöhte Nutzungsentgelte gezahlt werden müssen. Weiter können Zuschüsse für gestiegene Energieausgaben für Geschäftsstellen beantragt werden.

Bezuschusst werden die gestiegenen Energieausgaben für Strom und Wärmeerzeugung (alle Energieträger) sowie gestiegene Nutzungsentgelte – z.B. für die Anmietung von kommunalen Sporthallen oder Schwimmzeiten in Bädern Dritter – im Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023. Die Kostensteigerung muss dabei in allen Fällen kausal auf die höheren Energiepreise zurückzuführen sein.

Gefördert werden bis zu 70 Prozent der dargestellten Ausgabensteigerungen, maximal 200.000 Euro pro Antragsteller. Nach positiver Prüfung des Antrags erhält der Fördermittelempfänger davon zunächst eine Abschlagszahlung in Höhe von 60 Prozent durch den LSB. Nach Erhalt der Energieausgabenrechnung bzw. nach Abrechnung der Nutzungsstunden im Förderzeitraum muss der Antragsteller dem LSB die tatsächlich entstandenen Energie- bzw. Nutzungsausgaben mitteilen.

Auf Basis der Angaben des Antragstellers erfolgt durch den LSB eine abschließende Berechnung der tatsächlich entstandenen Mehrausgaben im Förderzeitraum mit anschließender Auszahlung des berechneten Restbetrags oder bei Überkompensation hat eine Rückzahlung durch den Antragsteller an den LSB zu erfolgen.

Für inhaltliche Fragen steht Ihnen Herr Dr. Fuhrmann ab der zweiten Januarwoche gerne zur Verfügung. Anfragen bitten wir Sie an folgende E-Mail zu richten: enkzu@lsb-niedersachsen.de.